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Schnelle gebrauchsfertige alkoholische Hautdesinfektion, ideal vor Injektionen. Einwirkzeit ab 15 Sekunden, ideal in treibgasfreier Sprühflasche, farblos oder gefärbt lieferbar. DGHM-/VAH-gelistet.
SOFTASEPT N / SOFTASEPT N gefärbt Zusammensetzung: 100 g Lösung enthalten: Arzneilich wirksame Bestandteile: Ethanol (100 %) 74,1 g, 2-Propanol (Ph. Eur.) 10,0 g. Sonstige Bestandteile: gereinigtes Wasser (Softasept® N gefärbt zusätzlich Povidon k30, Citronensäure, Farbstoffe Gelborange S (E 110) und Azorubin (E122). Anwendungsgebiete: Hautdesinfektion vor operativen Eingriffen, Punktionen und Injektionen. Gegenanzeigen: Überempfindlichkeit (Allergie) gegen Ethanol, 2-Propanol oder (nur Softasept® N gefärbt) einen der sonstigen Bestandteile. Softasept® N ist nicht für die Antiseptik von Schleimhäuten und zur Anwendung in unmittelbarer Umgebung der Augen geeignet. Warnhinweise. Leicht entzündlich. Behälter dicht geschlossen halten. Von Zündquellen fernhalten. Nicht rauchen! Nicht in offene Flamme sprühen! Nicht in die Augen bringen. Nicht auf verletzter Haut oder auf Schleimhäuten anwenden. Nur zum äußerlichen Gebrauch bestimmt. 14 °C Flammpunkt nach DIN 51755. Nebenwirkungen: Insbesondere bei häufiger Anwendung kann es zu Hautirritationen wie Rötung und Brennen kommen. Auch sind Kontaktallergien möglich. Stand der Information: 03/2011 Pharmazeutischer Unternehmer:
B. Braun Melsungen AG, 34209 Melsungen
Gefahrenhinweise
H225 - Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.Sicherheitshinweise
P210 - Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.Zusätzliche Hinweise
Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die PBT-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Dieser Stoff/Gemisch erfüllt nicht die vPvB-Kriterien der REACH-Verordnung, Annex XIII. Enthält keine PBT/vPvB-Stoffe ≥ 0,1%, bewertet gemäß REACH Anhang XIII. Das Gemisch enthält keine Stoffe, die aufgrund endokrin wirkender Eigenschaften gemäß REACH Artikel 59 Absatz 1 in der Liste enthalten sind, oder es wurde gemäß den Kriterien der Delegierten-Verordnung (EU) 2017/2100 oder der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission festgestellt, dass es keine Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften in einer Konzentration von mindestens 0,1 % aufweist.